Beihilfen und Stipendien
Studieren kann so einiges kosten. Für viele Studierende bedeutet dieser finanzielle Aufwand eine Herausforderung für Ihren Studierendenalltag. Hier findest du Informationen zu einer Reihe von Beihilfen und Stipendien. Nütze die Gelegenheit und informiere dich.
Hier findest du eine Übersicht über die wichtigsten Stipendien und Beihilfen:
- Studienbeihilfe/Familienbeihilfe
- Leistungsstipendium
- Selbsterhalterstipendium
- Studienabschlussstipendium
- Wohnbeihilfe
- GIS-Befreiung
Studienbeihilfe/Familienbeihilfe
Zu diesen beiden Themen findest du zwei eigene Unterpunkte mit ausführlichen Infos!
Übersicht
Leistungsstipendium
Höhe des Stipendiums
Die Höhe beläuft sich zwischen 726,72 € und 1.500 €
Voraussetzungen
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellter AusländerIn
- Ordentlicher Studierender an der WU
- Einhaltung der Mindeststudiendauer + Toleranzsemester
- Diplomstudien und Bakkalaureats-/Magisterstudium
- Mindestanforderung an Prüfungsleistungen: 24 Semesterstunden oder 48 ECTS-Punkten im geforderten Notendurchschnitt und Zeitraum; dies gilt für die alten und neuen Studienpläne
- Ein Notendurchschnitt der für das Studium maßgeblichen Prüfungen im Studienjahr 2008/09 von nicht schlechter als 1,8
- Doktoratsstudium
- Mindestanforderung an Prüfungsleistungen: positive Beurteilung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 6 Semesterstunden oder von 4 Semesterstunden und der Fachprüfung aus dem Hauptfach im geforderten Notendurchschnitt und Zeitraum; in jedem Fall bereits veröffentlichter research proposal (Vorlage des Formulars)
- Bestätigung über die Veröffentlichung des research proposal")
- Ein Notendurchschnitt der für das Doktoratsstudium maßgeblichen Prüfungen im Studienjahr 2004/05 von nicht schlechter als 1,0
Zur Antragstellung notwendig
- Aktuelles Studienbuchblatt
- Ev Nachweis über Gleichstellung
- Ev Nachweis über allfällige Studienverzögerung
- Erfolgsnachweis
- Doktoratstudium: Vorlage des Formulars "Bestätigung über die Veröffentlichung des research proposals"
Über die Vergabe der Stipendien entscheidet das Vize-Rektorat für Lehre!
Achtung! Laut § 61 Studienförderungsgesetz besteht kein Rechtsanspruch, dh auch wenn du alle Voraussetzungen erfüllst, kann es vorkommen, dass du kein Geld bekommst!
Alle weiteren wichtigen Informationen Zum Leistungsstipendium findest du unter http://www.wu.ac.at/students/orf/scholarships. Bei weiteren Fragen kannst du dich an den Bereich Studienrecht (UZA 1, 4. Stock, Kern D) bei Frau Forstner klären!
Antragstellung
Die Frist zur Antragstellung ist immer im Oktober und ist nur online möglich.
Selbsterhalterstipendium
Voraussetzungen für den Bezug des Selbsterhalterstipendiums
- Beginn des Studiums vor dem 30. Lebensjahr (Ausnahme: Jedes Jahr des Selbsterhaltes erhöht die Altersgrenze um ein Jahr bis max 35)
- insgesamt zumindest 48 Monate Einkünfte vor dem ersten Beihilfenbezug (= Semesterbeginn)
- Einkünfte von zumindest 7.272 € brutto pro Jahr
- Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes
Zur Antragstellung ist folgendes notwendig
- Formulare, genau wie bei jeder Studienbeihilfe, plus ein weiteres Formular (Erklärung der Zeiten des Selbsterhaltes)
- Unterlagen von Eltern und Geschwistern fallen weg
- Nachweis von 48 Monaten Selbsterhalt und ein Mindesteinkommen von 7.272 € pro Jahr durch Versicherungsbestätigungen, Lohnzettel, Bestätigung über Arbeitslosengeld, etc.
Antragstellung: Stipendienstelle Wien, Gudrunstraße 179 a, 1100 Wien, Tel. 01/601 73-0
Höhe des Selbsterhalterstipendiums
- Allgemein 8.148 € pro Jahr (679 € monatlich)
- Für verheiratete Studierende und Studierende mit Kind 8.148 € pro Jahr und zusätzlich 67 € pro Monat
- Ab dem 27. Lebensjahr entsteht ein monatlicher Anspruch auf Versicherungskostenbeitrag von 19 €
Höhe des Stipendiums wird vermindert durch
- Zumutbare Unterhaltsleistung des (auch geschiedenen) Ehegatten
- Zumutbare Eigenleistung aus eigenen Einkünften
- Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, falls du noch nicht 26 Jahre bist (Ausnahme: nach abgeleistetem Präsenz- oder Zivildienst bis max 27 Jahre)
Günstiger Studienerfolg
Diplomstudien - 2. Abschnitt
Es muss der 1. Abschnitt abgeschlossen sein, um erneut für die Mindeststudiendauer des 2. Abschnittes + 1 Toleranzsemester Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben. Beendest du den ersten Abschnitt nicht innerhalb der Mindestzeit plus einem Semester, ruht dein Anspruch auf StudBH bis zur Beendigung des Abschnittes. Erst danach kannst du die Studienbeihilfe wieder beantragen.
Achtung: Wenn du für den ersten Abschnitt länger als die doppelte Mindeststudiendauer plus ein Semester brauchst, besteht für die folgenden Abschnitte kein Anspruch auf StudBH mehr! Dein Anspruch auf StudBH erlischt dann für die folgende Abschnitte. Du darfst also in den Diplomstudien nicht länger als 5 Semester für den 1. Abschnitt brauchen, um die Ansprüche nicht zu verlieren!
BetreiberInnen von Doppelstudien
Es ist der günstige Studienerfolg nur für die Studienrichtung zu erbringen, für die um ein Stipendium angesucht wurde (für das sog. Hauptstudium).
Bachelorstudien Leistungsnachweis
Es gelten die gleichen Regelungen wie auch bei der normalen Studienbeihilfe.
Verdienstgrenzen
Studierende dürfen nicht mehr als 8.000 € (Einkünfte im Sinne des Studienförderungsgesetz, dh Bruttoeinkommen minus SV-Beitrag Minus Werbungskosten-/Sonderausgabenpauschale) pro Kalenderjahr dazuverdienen.
Achtung: Bei einer Überschreitung der obigen Beiträge kommt es zu einer Rückforderung des ausbezahlten Mehrbetrages.
Rückzahlung bzw Ruhen des Stipendiums
- Wenn während des Semesters deine Nebeneinkünfte mehr als die erlaubten Grenzen von 8.000 € beträgt
- Wenn nach dem 1. Studienjahr der Leistungsnachweis nicht mindestens zur Hälfte, sprich 15 ECTS-Punkte, erbacht wird
Studiengebühren
JedeR StudienbeihilfenbezieherIn bekommt die Studienbeiträge durch den Studienzuschuss im vollen Umfang ersetzt. Bei nachgewiesener Bezahlung erhalten sie je Semester den Studienzuschuss in Form einer Einmalzahlung ersetzt.
Übersicht
Studienabschlussstipendium
Voraussetzungen für den Bezug des Studienabschlussstipendiums
- Österreichische Staatsbürgerschaft (oder gleichgestellteR AusländerIn)
- Du musst dich in der Abschlussphase deines Studiums befinden (also max 18 Monate bis zum Magister bzw zur Magistra ab Tag der Zuerkennung des Stipendiums, nur noch die Diplomarbeit und max 10 ausständige Semesterwochenstunden)
- Noch kein Studium abgeschlossen haben
- Noch keine 41 Jahre alt
- In den 4 Jahren vor Zuerkennung des Stipendiums mind 3 Jahre zumindest halbtagsbeschäftigt gewesen sein
- In den selben 4 Jahren keine Studienbeihilfe bezogen haben
- Ab Zuerkennung des Stips jegliche Art von Berufstätigkeit aufgeben
- Bisher noch kein Studienabschlussstipendium bezogen haben
Antragstellung
Das Studienabschlussstipendium beantragst du bei der Studienbeihilfebehörde. Vorlegen musst du auf jeden Fall etwaige Nachweise über deinen Studienfortschritt und deine Berufstätigkeit. Außerdem wirst du dann eine Erklärung unterschreiben, in der du dich verpflichtest nach dem Studienabschluss an Erhebungen über deine Berufstätigkeit teilzunehmen - zur Evaluierung der Förderungsziele.
Achtung! Auf das Studienabschlussstipendium besteht kein Rechtsanspruch! Dh die Entscheidung über die Auszahlung erfolgt individuell unter Beachtung der Voraussetzungen.
Höhe des Stipendiums
Zwischen 600 € und 1.040 € monatlich, je nachdem wie viel du gearbeitet hast. Wenn du Kinder zu betreuen hast, kannst du bis zu 150 € monatlich pro Kind beziehen.
Rückzahlung
Das Studienabschlussstipendium ist zeitlich begrenzt. Du erhältst es für max 6 Monate, wenn du nur noch die Diplomarbeit und 5 Semesterwochenstunden zu absolvieren hast bzw für 12 Monate bei ausständiger Diplomarbeit und 10 fehlenden Semesterwochenstunden bis zum Studienabschluss. Wenn du den Nachweis erbringst, dass die Diplomarbeit überdurchschnittlich umfangreich ist, dann kannst du noch 6 Monate zusätzlich bekommen.
Aber Achtung! Solltest du spätestens 6 Monate nach der letzten Auszahlung dein Studium NICHT abgeschlossen haben, musst du ALLES wieder zurückzahlen!! Dagegen kannst du allerdings binnen 2 Wochen Berufung einlegen, weitere Infos bekommst du im Sozialreferat.
Übersicht
Wohnbeihilfe
Vorraussetzungen
- Österreichische Staatsbürgerschaft (oder gleichgestellteR AusländerIn)
- AusländerIn mit Nachweis eines mindestens fünfjährigen, legalen Aufenthaltes in Österreich
- Regelmäßiger Aufenthalt in der Wohnung
- Formular - online erhältlich unter: http://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/wohnbeihilfe-antrag.htm
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass des Antragstellers (AusländerInnen haben für die letzten fünf Jahre eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich nachzuweisen)
- Nachweis aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Meldenachweis, Geburtsurkunden, gegebenenfalls Heiratsurkunde)
- Einkommensnachweise der im gemeinsamen Haushalt lebenden erwerbstätigen Personen, also ua auch des Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin
- Erklärung über weitere Einkommen
- Antrag auf Überweisung der Wohnbeihilfe auf ein Girokonto
Beginn, Dauer, Ende der Beihilfe
Beginn
Bei Antragsstellung bis zum 15. des laufenden Monats (Werktag) erfolgt die Gewährung der Beihilfe rückwirkend ab 1. des Monats
Dauer
Die Beihilfe wird längstens für zwei Jahre gewährt, bei Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld etc wird die Beihilfe für einen kürzeren Zeitraum geewährt.
Ende
- bei Überschreitung des zulässigen Höchsteinkommens
- Tod der Antragstellerin bzw des Antragstellers
- Beendigung der Miet- bzw Eigentumsrechte
- Untervermietung der Wohnung und Bezug von Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz
Zuständigkeit
Zuständig ist: MA 50 Gruppe Wohnbeihilfe, 19., Muthgasse 62, 1. Stock
Infos auch unter: www.wohnservice-wien.at
GIS-Befreiung
Die GIS (www.orf-gis.at) ist eine Außenstelle des Bundesministeriums für Finanzen. Ihre Tätigkeit ist durch das Rundfunkgesetz gedeckt. Dadurch hat sie die Möglichkeit die GIS-Teilnehmerdaten mit den behördlichen Meldedaten zu vergleichen. So kann sie prüfen, wo noch keine Meldung einer Rundfunkempfangseinrichtung vorliegt.
Wenn KundendienstmitarbeiterInnen der GIS eine Auskunft über Fernsehapparate bzw. Radios in deiner Wohnung, deinem Zimmer bzw. deinem Haus verlangen, dann sind diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Dasselbe gilt auch für schriftliche Anfragen, welche die GIS an nicht gemeldete Haushalte sendet.
Falsche Angaben können zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro führen.
Meldepflicht
- Der Besitz einer Rundfunkempfangseinrichtung, sprich einem Gerät mit dem Radio- und/oder Fernsehprogramme empfangen werden können, ist zu melden. Das ist unabhängig davon wie oft das Gerät eingeschaltet wird oder welche Programme gesehen werden. Das Gerät ist auch zu melden, wenn keines der empfangenen Programme genutzt wird.
- Allein der Besitz eines Fernsehapparates bzw. eines Radios (Ausnahme: Autoradios) verpflichtet zur Meldung bei der GIS.
- Nur Autoradios müssen nicht gemeldet werden. Diese sind gebührenfrei.
Folgende Punkte sind ebenfalls zu melden:
- Änderung der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung
- Namensänderungen des Rundfunkteilnehmers (zB durch Heirat)
- Änderung des Standorts der Rundfunkempfangseinrichtung (zB bei Übersiedlung)
- Radios oder Fernsehapparate an einem eingeschränkt genutzten privaten Standort (zB Ferienwohnungen)
- Radios oder Fernsehapparate an einem saisonal genutzten nicht privaten Standort (zB Hotels)
- Portable Geräte müssen dort gemeldet werden, wo sie sich befinden.
Genauer Informationen findest du unter www.orf-gis.at im Untermenü INFO.
Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig ist jeder Privathaushalt bzw jeder Betrieb oder jede Institution in Österreich mit einem betriebsbereiten Fernsehapparat oder Radio.
Die Pflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Rundfunkempfangseinrichtung aufgestellt wird und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Abmeldung bei der GIS eingeht. Bei Aufgabe des Wohnortes muss der Fernsehapparat bzw das Radio abgemeldet werden!
Die Abmeldung ist schriftlich an die GIS zu senden und gilt nicht rückwirkend.
Die Rundfunkgebühr beträgt für Wien 23,06 Euro pro Monat. Da die Landesabgaben gemeinsam mit der Gebühr eingehoben werden, sind die genauen Beträge in jedem Bundesland unterschiedlich. Sie können entweder per Erlagschein oder mit einer Einzugsermächtigung bezahlt werden.
Eine Gebührentabelle findest du unter www.orf-gis.at im Untermenü GEBÜHREN.
Welche Gebühr?
Wer einen Fernsehapparat besitzt und für diesen eine Gebühr zahlt, entrichtet automatisch auch die Radiogebühr.
Besitzt du jedoch nur ein Radio und keinen Fernsehapparat, dann brauchst du nur die Gebühr für das Radio zu bezahlen.
Wer bezahlt was?
Privat genutzte Standorte bezahlen die Rundfunkgebühr nur einmal egal, wie viele Fernsehapparate oder Radios vorhanden sind. Für einen weiteren privat genutzten Wohnsitz (zB Nebenwohnsitz) kann eine eingeschränkte Meldung für den Nutzung eines Fernsehapparates oder eines Radios abgegeben werden.
Achtung: Wenn du zB in deinem Elternhaus den Hauptwohnsitz hast, für den dein Vater oder deine Mutter die Rundfunkgebühr entrichtet, und in Wien einen Nebenwohnsitz, dann musst du für die Wohnung in Wien die vollen Gebühren bezahlen. Der Grund dafür ist, dass du bei der GIS noch nicht als Gebührenzahler für einen Wohnsitz gemeldet bist.
Genauere Informationen und Infos über die Gebührenentrichtung von nicht privat genutzten Standorten findest du unter www.orf-gis.at im Untermenü INFO.
Sonstige Entgelte
Auch die Bezahlung von Kabel-, Satelliten-, Pay-TV-, AKM- oder sonstigen Entgelten ersetzen die Rundfunkgebühr nicht.
Gebührenbefreiung
Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann ein Antrag auf Befreiung der Rundfunkgebühr gestellt werden.
VORAUSSETZUNG: Fernsehapparat oder Radio müssen bereits angemeldet sein
Es kann auch ein Antrag auf Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (früher Telefonbefreiung) gestellt werden. Näheres dazu findest du unter www.orf-gis.at.
Allgemeine Voraussetzungen
- Volljährigkeit des Antragstellers bzw der Antragstellerin
- AntragstellerIn muss an dem Standort, für den er/sie die Befreiung erhalten will, den Hauptwohnsitz haben.
- AntragstellerIn kann die Befreiung nur für Wohnräume erlangen.
Wer ist anspruchsberechtigt?
BezieherInnen von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetzt 1983 haben grundsätzlich einen Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren, wenn sie nur über ein geringes Haushalts-Nettoeinkommen verfügen.
Dasselbe gilt für BezieherInnen von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
Auch gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Befreiung von den Gebühren.
Welche Personengruppen noch einen Befreiungsanspruch haben, kannst du auf www.orf-gis.at im Untermenü GEBÜHREN/Gebührenbefreiung nachlesen.
Haushalts-Nettoeinkommen: Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen (= sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert vermindert um Verluste und die gesetzlich geregelten Abzüge) aller im Haushalt lebenden Personen:
- 878,07 für eine Person
- 1.316,50 für zwei Personen
- 1.408,52 für drei Personen
- 1.500,54 für vier Personen
- usw.
Übersteigt das Nettoeinkommen diese Betragsgrenze, dann können noch folgende Ausgaben abgezogen werden:
- Hauptmietzins (inkl Betriebskosten vermindert um die Mietzinsbeihilfe; entsprechende Belege sind dem Antrag in Kopie beizulegen, zB Mietvertrag)
- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen nach §§ 34 und 35 des EStG 1988.
Zu erbringende Nachweise
Folgende Punkte müssen auf jedem Fall am Antragsformular ausgefüllt werden:
- Sozialversicherungsnummer
- Teilnehmernummer (die erhältst du mit Meldung des Gerätes)
- Wenn ein Antrag auf Zuschuss zum Fernsprechentgelt (nur für Festnetz bzw. Wertkartenhandy möglich) gestellt wird, dann ist auch der Telefonanbieter bekanntzugeben (Telekom Austria, Mobilkom Austria, T-Mobile und ONE GmbH)
Studierende müssen außerdem folgende Kopien beilegen:
- gültiger Studienbeihilfebescheid
- Fortsetzungsbestätigung
- aktuelle Nachweise der Einkommen aller im Haushalt lebender Personen (finanzielle Unterstützung durch die Familie oder Dritte, Einkommen aus geringfügigen oder Teilzeitbeschäftigungen usw)
- Meldezettel (Antragsteller muss Hauptwohnsitz gemeldet sein) sowie die Meldezettel aller im Haushalt lebenden Personen
- Bei Mietwohnungen: Aufschlüsselung der Miete (inkl Betriebskosten) im Sinne des MRG (Mietrechtsgesetz) und gegebenenfalls einen Nachweis über die Mietzinsbeihilfe und die Wohnbeihilfe.
Welche Nachweise andere Personengruppen erbringen müssen, kannst du unter www.orf-gis.at im Untermenü GEBÜHREN/Gebührenbefreiung nachlesen.
Formulare
Folgende Formulare sind auf der GIS-Homepage als Download verfügbar:
- Meldung
- Änderung
- Befreiungsantrag
- Abmeldung



